Satzung der Deutschen Gesellschaft für Coaching e.V.

Die Deutsche Gesellschaft für Coaching e.V. wurde 2002 als Berufs- und Fachverband professioneller Coaches gegründet und ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. Sie wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin geführt. Die Satzung wurde zuletzt am 18. März 2016 auf der Mitgliederversammlung in Meißen geändert.

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Coaching und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der beruflichen Bildung und Weiterbildung auf dem Gebiet des Coachings. Coaching ist ein professionelles Begleitangebot für Menschen, die leitend oder beratend tätig sind. Es unterstützt die Reflexion und Neuorientierung des eigenen Handelns und fördert den menschlichen und beruflichen Erfolg. Coaching dient der Erreichung von Zielen, der Bearbeitung von Problemen und Sicherung von Qualität. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Weiterbildung zum Coach und durch Seminare, Arbeitstagungen und Veröffentlichungen, um die berufliche und fachliche Weiterbildung und Information der Teilnehmer und interessierten Kreise zu gewährleisten. Darüber hinaus ist es ein Anliegen des Vereins, das Berufsfeld des Coachs zu definieren und im Hinblick auf aktuelle und künftige Erfordernisse weiterzuentwickeln.

2. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein gibt sich Ordnungen zur Regelung der Aufnahmevoraussetzungen, der Beiträge, der Zertifizierung seiner Standards und weiterer Verabredungen.

§3 Mitglieder

1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die eine vom Verein zertifizierte Weiterbildung absolviert haben.

2. Personen, die über einen vergleichbaren Abschluss verfügen, durchlaufen das in der Aufnahmeordnung beschriebene Verfahren.

3. Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die sich in zertifizierten Weiterbildungen befinden.

4. Mitglieder können juristische Personen werden, die die Interessen und Ziele des Vereins fördern.

5. Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft. Bei Ablehnung trifft die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder die endgültige Entscheidung.

6. Natürlichen Personen, die sich um die Belange des Vereinst verdient gemacht haben, kann vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

7. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Er wird innerhalb des 1. Quartals des laufenden Jahres fällig.

8. Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist
– Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist
– Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten
– Tod
– Erlöschen von juristischen Personen

§4 Kultur der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins
– arbeiten professionell nach den Standards des Vereins
– orientieren sich an den Ethik-Richtlinien des Vereins
– teilen das Coachingverständnis des Vereins
– unterstützen den Zweck und die Weiterentwicklung des Vereins
– pflegen einen kollegialen Umgang miteinander
– nutzen regelmäßig Möglichkeiten zur eigenen Fortbildung
– betreiben eine professionelle Reflexion der eigenen Coachingpraxis
– wissen sich verpflichtet zu Verschwiegenheit gegenüber Dritten und zur Einhaltung des Datenschutzes

§5 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Zertifizierungsausschuss
4. Aufnahmeausschuss
5. Regionalgruppen
6. Arbeitsgruppen

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ.

2. 2. Die Mitglieder treten einmal jährlich im ersten Quartal zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen, zu der mit Frist von 4 Wochen durch den Vorstand in schriftlicher oder elektronischer Form eingeladen wird mit dem Vorschlag einer Tagesordnung und den Protokollen der letzten ordentlichen sowie außerordentlicher Mitgliederversammlungen.

3. Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand fristgerecht zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
– Beschlussfassung über den Haushaltsplan
– Entgegennahme von Geschäftsbericht, Kassenbericht sowie Berichten aus den weiteren Gremien
– Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfung
– Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
– Wahl der Mitglieder aller satzungsmäßigen Gremien
– Festsetzung bzw. Änderung der Mitgliedsbeiträge

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfolgen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenkumulation ist nicht möglich.
6. Anträge, die zu Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung führen sollen, sind mindestens 6 Wochen vor der entsprechenden Mitgliederversammlung mit Begründung an den Vorstand zu übermitteln.
7. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlungen ist von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer und der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seiner Unterstützung kann er eine Geschäftsführung berufen.
2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, seiner/seinem Stellvertreter/Stellvertreterin, dem/der Schriftführer/Schriftführerin, zwei Beisitzer/Beisitzerinnen.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.
4. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand fertigt über seine Sitzungen Niederschriften an.

§8 Regionalgruppen

1. Regionalgruppen wirken auf dem Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer an der Verwirklichung des Vereinszwecks mit.
2. Regionalgruppen werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 7 Mitgliedern einer Region eingerichtet.
3. Einer Regionalgruppe gehören die Mitglieder an, die in der jeweiligen Region ihren Wohnsitz haben.
4. Die Sprecher/Sprecherinnen der Regionalgruppen treffen sich im Vorfeld der ordentlichen Mitgliederversammlungen und berichten der jeweiligen Mitgliederversammlung.

§9 Arbeitsgruppen

1. Arbeitsgruppen bildet der Verein, um seine Satzungszwecke in geeigneter Form zu entwickeln.
2. Sie werden befristet bzw. projektbezogen eingerichtet durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung und erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Auflösung des Vereins setzt einen entsprechenden Tagesordnungspunkt voraus.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Erlöschen seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das bestehende Vermögen des Vereins an Amnesty International mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§11 Inkrafttreten

Die Satzung in der geänderten Fassung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2016 mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin in Kraft.

Meißen, den 18.03.2016

Peter-Paul König
1. Vorsitzender

Tobias Schumann
2. Vorsitzender

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